Täglich passieren Unfälle im Straßenverkehr und leider geht nicht jeder mit nur ein paar Lackkratzern am Fahrzeug aus. Wurden Sie bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall verletzt, steht Ihnen neben dem bekannten Schmerzensgeld auch die Erstattung Ihrer Heilbehandlungskosten zu. Diese sind Teil des Schadensersatzes, auf den der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall Anspruch hat. Wenn Sie als Geschädigter infolge des Unfalls auf ärztliche Hilfe angewiesen sind, so muss der Unfallverursacher die daraus entstehenden Kosten übernehmen. Was Sie dazu noch wissen sollten, erklären wir Ihnen hier.
Voraussetzungen für Ihre Erstattung von Heilbehandlungskosten
Wenn Sie als Unfallgeschädigter nach einem Unfall auf ärztliche Betreuung angewiesen sind, so nennt man die daraus entstehenden Kosten Heilbehandlungskosten. Voraussetzung jeder Erstattung von Heilbehandlungskosten ist, dass der Unfall nachweislich zu einer Körperverletzung geführt hat.
Sie können nicht einschätzen, ob Sie die Voraussetzungen für die Erstattung von Heilbehandlungskosten erfüllen? Kein Problem! Wir helfen Ihnen weiter. Nachdem Sie Ihren Unfall in wenigen einfachen Schritten im Portal zur Prüfung eingestellt haben, nehmen sich die lizenzierten Experten des Netzwerks Ihrer Anfrage an und prüfen Ihre konkreten Schadensersatzansprüche aus Ihrem Unfall. Die Experten des faire-Regulierung-Netzwerkes stellen im weiteren Verlauf für Sie dann auch sicher, dass die gegnerische Versicherung Ihre berechtigten Kosten für Heilbehandlungen und für vermehrte Bedürfnisse auch an Sie leistet. So bleiben Sie nicht auf ihren offenen Rechnungen sitzen.
Physiotherapie und andere Leistungen – Das steht Ihnen zu
Untersuchung zur Feststellung der Verletzung
Physiotherapie
Bereitstellung von Gehhilfen
Medikamente
Krankenhausaufenthalte
Zunächst können Sie sich die Kosten der ärztlichen Untersuchung, bei der festgestellt wurde, dass Sie eine Verletzung durch den Unfall tragen, erstatten lassen.
Achtung: Wird bei der Untersuchung festgestellt, dass keine Verletzung durch den Unfall vorliegt, ist diese Untersuchung selbst nicht erstattungsfähig. (vgl. BGH v. 17.9.2013 – VI ZR 95/13).
Zu den erstattungsfähigen Heilbehandlungskosten zählen außerdem auch die Übernahme der Kosten für eine notwendig gewordene Physiotherapie, für die Bereitstellung von Gehilfen oder für Medikamente. Ambulante wie stationäre Krankenhausaufenthalte gehören ebenfalls dazu.
Wichtig für Sie:
Die Kosten für die Behandlungen müssen jedoch gut dokumentiert sein, um bei Schadenersatzansprüchen berücksichtigt werden zu können. Sie sind nicht mit dem Schmerzensgeld gleichzusetzen.
Achtung Fettnapf: Die nachträglich Geltendmachung von notwendigen, aber nicht rechtzeitig durchgeführten Behandlungen, ist nicht zulässig. Grundsätzlich sind nur die erforderlichen Heilbehandlungskosten zu ersetzen. Die Erforderlichkeit medizinischer Maßnahmen, wie die ambulante und stationäre Versorgung, die Auswahl von Medikamenten, Hilfsmitteln und Heilpraktikerkosten ist nach objektiven, sich an der medizinischen Notwendigkeit orientierenden Aspekten zu beurteilen (vgl. OLG Frankfurt a. M. VersR 2001, 595).
Entscheidend sind allgemeingültige und anerkannte medizinische Erkenntnisse, nicht die subjektive Ansicht des Patienten oder persönliche Meinungen des behandelnden Arztes.
Mehr als nur ärtzliche Versorgung
Zu den Heilbehandlungskosten gehören auch die sogenannten “vermehrten Bedürfnisse”. Darunter versteht man zum Beispiel all jene Folgekosten, die durch den Unfall anfallen, zum Beispiel bei der Umrüstung der eigenen Wohnung oder des Fahrzeugs. Auch diese Kosten können für Sie Teil Ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche sein.
Wie machen Sie Ihre Ansprüche nun konkret geltend?
Die Erfahrung aus vielen tausend fair regulierten Unfallschäden führt zu unserer klaren Empfehlung für Sie: Melden Sie Ihren Unfall mit nur wenigen Klicks online oder telefonisch über die kostenfreie 0800 30 111 60!
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