Im wohlverdienten Urlaub ist das Letzte, was man braucht, ein Autounfall. Das gilt um so mehr, wenn die Reise ins Ausland führte und nun im fremden Land die Herausforderungen eines Unfalls zu bewältigen sind.
Wer jedoch im Vorfeld gut vorbereitet ist, kann seinen Urlaub auch nach einem Crash noch genießen. Welche Telefonnummern und Unterlagen für Sie wichtig sind und wie sich sich am besten beim Auslandsunfall verhalten, erklären wir Ihnen in diesem Ratgeber.
- Packen Sie für den Notfall die wichtigsten Telefonnummern, die Grüne Karte und einen Europäischen Unfallbericht in verschiedenen Sprachen ein.
- Informieren Sie sich, ob Sie als Kfz-Fahrer im Ausland eine zusätzliche Kfz-Versicherung benötigen.
- Nach einem Auslandsunfall gelten ähnliche Regeln wie in Deutschland: Ruhig bleiben, Unfallstelle absichern, verletzten Personen helfen, Rettungskräfte informieren, den Unfallbericht ausfüllen und den Schaden zur Regulierung melden.
- Alles, was es in den 5 beliebtesten Urlaubsländern zu beachten gibt, haben wir Ihnen hier zusammengefasst.
Welche Telefonnummern sind beim Unfall im Ausland wichtig?
Sollte es im Ausland zu einem Kfz-Unfall kommen, sind folgende Telefonnummern für Sie besonders wichtig:
- Nummer des Rettungsdienstes: 112 (gilt wie in Deutschland auch in anderen europäischen Ländern)
- Nummer der Kfz-Versicherung des von Ihnen genutzten Fahrzeuges oder die Nummer der Mietwagenfirma
- Nummer von faire-Regulierung: +49 (0)800 30 111 60
- Nummer Ihrer Kontaktperson
Diese Nummern können Sie am Besten vor Ihrer Reise notieren und ins Handschuhfach legen. Wir empfehlen Ihnen, in Ihrem Smartphone einen Kontakt “Notfallnummern” anzulegen. Das ist einfach & praktikabel und spart im Fall der Fälle Such- und Wählzeit.
Gut zu wissen: Wir können für Sie in Erfahrung bringen, welche Kfz-Versicherung Ihr Unfallgegner hat. Das ist besonders für die anschließende Schadensregulierung von Bedeutung, da so die Schadensersatzansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden können. Notieren Sie sich daher nach einem Unfall unbedingt das gegnerische Kennzeichen und überlassen Sie den danach anfallenden Papierkram uns.
Welche Unterlagen benötige ich beim Auslandsunfall?
Neben den eben genannten Nummern, sind auch einige Dokumente beim Verkehrsunfall im Ausland wichtig.
Eines davon ist die Grüne Karte. Diese belegt, dass Sie für Ihr Fahrzeug eine Kfz-Versicherung abgeschlossen haben. Diese ist bei in Deutschland gemeldeten Fahrzeugen Pflicht. Auf der Grünen Karte stehen alle relevanten Daten zum Auto und zu Ihrer Versicherung.
Ein weiteres wichtiges Dokument ist der Europäische Unfallbericht. Auf dieser Vorlage kann der Unfallhergang geschildert werden. Das Formblatt hilft, dass alle wichtigen unfallbezogenen Daten erfasst werden. Dank der mehrsprachigen Erklärungen der Felder und des tabellarischen Aufbaus gelingt die Erfassung auch im fremden Land.
Unser Tipp: Der Europäische Unfallbericht ist in zahlreichen Sprachen verfügbar, sodass beide Unfallbeteiligten den Bogen in Ihrer Muttersprache ausfüllen können. Legen Sie sich daher vor Reiseantritt drei ausgedruckte Formulare ins Auto: Eines auf deutsch, eines auf Englisch und ein Exemplar in der Amtssprache Ihres Urlaubsziels.
Verkehrsunfall im Ausland: Was tun?
Kommt es im Ausland zum Unfall, sollten Sie einige grundsätzliche Regeln unbedingt beachten, die nicht allzu sehr von den allgemeinen Regeln in Deutschland abweichen.
Diese Checkliste hilft Ihnen dabei:
- Bleiben Sie ruhig.
- Sichern Sie zunächst die Unfallstelle ab. Dazu sollten Sie zunächst die Warnblinkanlage einschalten, die Warnweste anziehen und das Warndreieck aufstellen. Hinweis: Die Pflichten zum Tragen einer Warnweste variieren in den verschiedenen europäischen Staaten. Informieren Sie sich daher unbedingt vor Reiseantritt über die geltenden Bestimmungen im jeweiligen Reiseland.
- Schauen Sie sich dann um, ob Personen verletzt wurden oder ob lediglich ein Blechschaden entstanden ist.
- Leisten Sie bei Verletzten Erste Hilfe und kontaktieren Sie die Polizei, sowie den Rettungsdienst unter der Nummer 112 im EU-Inland. Hinweis: Die Polizei sollten Sie immer kontaktieren, wenn Personen verletzt sind, oder der Sachschaden groß ist. Ebenfalls, wenn sich Ihr Unfallgegner uneinig zeigt oder Fahrerflucht begangen hat.
- Bleiben Sie unbedingt bei den verletzten Personen, bis die Rettungskräfte eingetroffen sind und beschreiben Sie den Rettungskräften detailliert den Ort und das Geschehen.
- Schauen Sie sich nach Zeugen um und notieren Sie deren Namen und Anschrift.
- Füllen Sie den Europäischen Unfallbericht am Besten gemeinsam mit Ihrem Unfallgegner aus. Fotos von den Schäden können später ebenfalls sehr hilfreich sein.
- Rufen Sie die kostenfreie Hilfe-Nummer 0800- 30 111 60* der faire-Regulierung an und erhalten konkrete Hilfe bei korrekten Meldung und Regulierung
Gut zu wissen: In manchen europäischen Staaten stehen Infos zur Haftpflicht auf einer Plakette hinter der Windschutzscheibe.
*wenn Sie noch direkt aus dem Ausland anrufen steht Ihnen die Telefonnummer 0341-70290 309 zur Verfügung
Wer zahlt beim Auslandsunfall?:
Prinzipiell gilt, dass derjenige, der den Schaden verursacht hat, den Schaden auch zahlen muss.
Sind Sie Unfallverursacher, ist Ihre deutsche Kfz-Haftpflichtversicherung in der Regel auch im europäischen Ausland gültig. Es kann jedoch sein, dass diese Versicherung für Unfälle außerhalb der EU nicht ausreicht und Sie eine zusätzliche Versicherung benötigen. Diese sollten Sie vor Reiseantritt unbedingt abschließen.
Sollten Sie nicht schuld am Verkehrsunfall sein, muss die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners für den Kfz-Schaden im Ausland aufkommen. Ist Ihnen ein Schaden entstanden, haben Sie ein Anspruch gegenüber dem Verursacher und dessen Versicherung.
Es kommt bei der Schadenregulierung nach einem Unfall das jeweilige Landesrecht zum Tragen. So kann es durchaus sein, dass die Unfallregulierung teilweise erheblich von der üblichen Weise in Deutschland abweicht. Für Sie haben wir in Kürze alle Infos zu den 5 beliebtesten Reiseländern von uns Deutschen zusammengestellt.
Was gibt es in den Top 5 Reiseländern der Deutschen zu beachten?
Hinweis: Wenn Sie einen Autounfall im Ausland hatten, können Sie uns einfach anrufen. Wir als unabhängige Spezialisten helfen Ihnen gerne weiter und ersparen Ihnen damit gerne jede Menge Papierkram.
Spanien
Polizei: Bei kleinen Blechschäden kommt die Polizei nicht, aber bei größeren Schäden oder Unstimmigkeiten sollten Sie die Polizei rufen, Tel.-Nr.: 112
Rettungskräfte: 061
Geltendes Recht für Schadensersatzansprüche: Spanisches Recht
Grüne Karte: Keine Pflicht
Wird erstattet:
Abschleppkosten: bei nicht mehr fahrbereiten Kfz bis zur nächsten Werkstätte gegen Rechnung.
Reparaturkosten: gegen Vorlage der Quittung. Vorsicht: Deutsche Gutachten oder Kostenvoranschläge werden nicht anerkannt und eine fiktive Abrechnung ist nicht möglich. Bei Reparatur in Deutschland gibt es erhebliche Abschläge.
Totalschaden: ein Totalschaden liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten (nach spanischen Sätzen) den Wiederbeschaffungswert (nach spanischem Preisgefüge) überschreiten. Ein spanisches Gutachten ist Voraussetzung. Erstattet wird die Differenz des Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.
Wird nicht erstattet:
Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Wertminderung (es bestehen Ausnahmen beim gerichtlichen Prozess), Gutachterkosten, Außergerichtliche Anwaltskosten oder Anwaltskosten beim verlorenen gerichtlichen Prozess, unfallbedingte Nebenkosten, Entgangene Urlaubsfreuden und die allgemeine Unkostenpauschale.
Italien
Polizei: Bei kleinen Blechschäden kommt die Polizei nicht, aber bei größeren Schäden oder Unstimmigkeiten sollten Sie die Polizei rufen, Tel.-Nr.: 112
Rettungskräfte: 118
Geltendes Recht für Schadensersatzansprüche: Italienisches Recht
Grüne Karte: Keine Pflicht
Wird erstattet:
Abschleppkosten: bei nicht mehr fahrbereiten Kfz bis zur nächsten Werkstätte gegen Rechnung.
Reparaturkosten: gegen Vorlage der Reparaturrechnung. Bei Sachschäden ab ca. 1.000 € ist häufig zusätzlich ein Gutachten nötig
Totalschaden: es gilt der durch ein Gutachten nachgewiesene Zeitwert des Fahrzeugs abzüglich des Restwertes
Mietwagenkosten: Nur, wenn es beruflich benötigt wird, jedoch mit Abzügen
Nutzungsausfall: Nach Tagespauschale bis circa 30€ für maximal 10 Tage
Gutachterkosten: nur, wenn dieses gerichtlich gefordert wird
Wertminderung: nur bei stark beschädigten Fahrzeugen, die jünger als ein Jahr sind
Anwaltskosten: die Anwaltskosten müssen (außer bei Vorliegen einer Verkehrsrechtsschutzversicherung) vom Geschädigten teilweise selbst getragen werden.
Wird nicht erstattet:
Entgangene Urlaubsfreuden, allgemeine Unkostenpauschale
Österreich
Polizei: Bei kleinen Blechschäden kommt die Polizei nicht, aber bei größeren Schäden oder Unstimmigkeiten sollten Sie die Polizei rufen, Tel.-Nr.: 113
Rettungskräfte: 112
Geltendes Recht für Schadensersatzansprüche: Österreichisches Recht
Grüne Karte: Keine Pflicht
Wird erstattet:
Abschleppkosten: bei nicht mehr fahrbereiten Kfz bis zur nächsten Werkstätte gegen Rechnung.
Reparaturkosten: gegen Vorlage einer Werkstattrechnung oder eines Sachverständigengutachtens, bei Bagatellschäden auch mittels Kostenvoranschlag, fiktive Abrechnung möglich
Totalschaden: ist der durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesene Zeitwert des Fahrzeugs abzüglich des Restwerts
Mietwagenkosten: auch für private Nutzung des Fahrzeugs während der Reparaturdauer bis maximal drei Wochen. 10 bis 15 % Eigenersparnisabzug.
Gutachterkosten: werden erstattet, sofern der Schaden nicht durch die österreichische Versicherung besichtigt wurde. Hinweis: Diese Besichtigung sollte vorab ermöglicht werden
Post- und Telefongebühren: nur mit Nachweis
Anwaltskosten: werden meist übernommen
Wird nicht erstattet:
Nutzungsausfallentschädigung, entgangene Urlaubsfreuden (es sei denn nachweisbarer materieller Schaden)
Kroatien
Polizei: Bei kleinen Blechschäden kommt die Polizei nicht, aber bei größeren Schäden oder Unstimmigkeiten sollten Sie die Polizei rufen, Tel.-Nr.: 92, Tipp: Lassen Sie sich eine Unfallbestätigung (Potvrda) ausstellen
Rettungskräfte: 94
Geltendes Recht für Schadensersatzansprüche: Kroatisches Recht
Grüne Karte: Keine Pflicht
Wird erstattet:
Abschleppkosten: bei nicht mehr fahrbereiten Kfz bis zur nächsten Werkstätte gegen Rechnung.
Reparaturkosten: die volle Rechnung bei einer Reparatur in Deutschland wird nur dann erstattet, wenn eine Übereinstimmung mit der Schadensbeschreibung auf der polizeilichen Unfallbestätigung (Potvrda) vorliegt oder die Schadensschätzungsübereinstimmung einer dortigen Versicherung besteht. Bei Bagatellfällen reicht ein Kostenvoranschlag aus.
Totalschaden: ist der durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesene Zeitwert des Fahrzeugs abzüglich des Restwerts
Mietwagenkosten: Nur, wenn es beruflich benötigt wird, für die technisch notwendige Reparaturdauer oder bis zur Wiederbeschaffung, jedoch mit Abzügen von 20% wegen Eigenersparnis
Gutachterkosten: nur wenn der Schaden nicht anderweitig nachgewiesen werden kann oder die gegnerische Versicherung ein Gutachten verlangt
Wertminderung: nur gering Höhe bei schwerer beschädigten, neueren Fahrzeugen mit geringer Laufleistung
Anwaltskosten: außergerichtliche Anwaltskosten werden nur selten und nur bei unstrittiger Erforderlichkeit erstattet. Anwaltliche Gerichtskosten nur bei Sieg.
Wird nicht erstattet:
Nutzungsausfallentschädigung, allgemeine Unkostenpauschale, entgangene Urlaubsfreuden
Frankreich
Polizei: Bei kleinen Blechschäden kommt die Polizei nicht, aber bei größeren Schäden oder Unstimmigkeiten sollten Sie die Polizei rufen, Tel.-Nr.: 17
Rettungskräfte: 15
Geltendes Recht für Schadensersatzansprüche: Französisches Recht
Grüne Karte: Keine Pflicht
Wird erstattet:
Abschleppkosten: bei nicht mehr fahrbereiten Kfz bis zur nächsten Werkstätte gegen Rechnung.
Reparaturkosten: gegen Vorlage der Reparaturrechnung. Bei Sachschäden ab ca. 1.000 € ist häufig zusätzlich ein Gutachten nötig. Kostenvoranschlag reicht nur für Bagatellschaden aus
Totalschaden: ist der durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesene Zeitwert des Fahrzeugs abzüglich des Restwerts. Bei deutschen Gutachten gibt es häufig Abschläge
Mietwagenkosten: werden für die Dauer der Reparatur erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug zur Berufsausübung unbedingt benötigt wird. Nicht ausreichend ist der bloße Weg zur Arbeit; 25 bis 35% Abzug wegen ersparter Eigenkosten.
Nutzungsausfallentschädigung: Tagespauschale von 10€ bis 20€ bis maximal 10 Tage bei Totalschaden
Gutachterkosten: werden nur manchmal erstattet
Anwaltskosten: bei Obsiegen nur Prozesskostenpauschale
Regelmäßig nicht erstattet wird:
Wertminderung, allgemeine Unkostenpauschale, entgangene Urlaubsfreuden, Anwaltskosten, unfallbedingte Nebenkosten
Die richtigen Schritte zur fairen Schadensregulierung
Sie sind unverschuldet in einen Unfall geraten? Dann gehen Sie auf Nummer Sicher und melden Sie sich direkt bei uns:
- Unser kompetentes Expertenteam bespricht mit Ihnen das für Sie richtige weitere Vorgehen.
- Bei Bedarf organisieren wir einen Gutachter bequem zu Ihnen nach Hause. Er erstellt das wichtige unabhängige Gutachten
- Ihre vollständigen Ansprüche werden durch spezialisierte Anwaltsteams mit unserer Software berechnet
- Ihre so optimierten Ansprüche werden bei den leistungspflichtigen Versicherungen geltend gemacht und für Sie zur Auszahlung gebracht
- Bei Bedarf unterstützt Sie unser Netzwerk mit geprüft zuverlässigen Fachwerkstätten und Ersatzfahrzeugen
- Sie werden über jeden Regulierungsfortschritt über unser innovatives KIS (Kunden-Informations-System) auf dem Laufenden gehalten.
Wir können Ihren Auslandsunfall nicht ungeschehen machen. Aber wir machen das Beste für Sie daraus, versprochen!